Bürgerstiftung der Volksbank Staufen eG

Unser soziales Engagement in der Region

2014

12.500 Euro wurden an neun gemeinnützige Einrichtungen und Initiativen in der Region übergeben.

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2015

12.000 Euro waren es, die an elf gemeinnützige Einrichtungen und Initiativen in der Region übergeben wurden.

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2016

Die Bürgerstiftung hat erneut Spendengelder an soziale und karitative Einrichtungen in der Region vergeben.

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2017

Bürgerstiftung der Volksbank Staufen übergibt Spenden in Höhe von 12 500 Euro.

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2018

Die Bürgerstiftung der Volksbank Staufen gibt 15 000 Euro an elf Organisationen und Vereine / Zwei Millionen Euro Stiftungskapital.

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2019

Die Volksbank Staufen schüttet in diesem Jahr 22 000 Euro an Vereine und Organisationen aus / Vorstandschef Erhard Stoll: "Der Region etwas zurückgeben".

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2021

Die Bürgerstiftung der Volksbank Staufen schüttet 2021 26 000 Euro aus.

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Hintergründe der Stiftung

Die "Bürgerstiftung der Volksbank Staufen eG" wurde am 20. Dezember 2011 gegründet und nach § 80 Abs. 1 BGB i. V. m. § 5 Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg als rechtfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts anerkannt.

Sinn und Zweck der Stiftung gilt der Förderung und Unterstützung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke und Projekte von Bürgern und Vereinen die das Gemeinwohl unserer Region fördern.

Als gemeinnützige Zwecke werden insbesondere Verfolgt:

  • Die Förderung von Wissenschaften und Forschung
  • Die Förderung von Jugend- und Altenhilfe sowie Unterstützung hilfsbedürftiger Personengruppen
  • Die Förderung von Bildung und Erziehung
  • Die Förderung von Kunst, Kultur (insbesondere der Musik)
  • Die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege
  • Die Förderung des Sports
  • Die Förderung des Brauchtums- und Heimatpflege
  • Die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
  • Die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie Unfallverhütung
  • Die Förderung des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke
  • Die Förderung mildtätiger Zwecke i. S. d. § 53 AO und kirchlicher Zwecke